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Amtliche Bekanntmachungen der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau

Jahrgang 48, Nr. 45, Seite 178–180, 08. August 2017

 

Satzung des Uniseums Freiburg, Museum und Forum der Albert-Ludwigs-Universität (Uniseum)

 

Aufgrund von § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 10 Landeshochschulgesetz (LHG) vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2017 (GBl. S. 245, 250) hat der Senat der Albert-Ludwigs-Universität in seiner Sitzung am 28.06.2017 die nachfolgende Neufassung der Satzung des Uniseums beschlossen.

 

Präambel

Der Senat der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg hat am 24. März 2004 die Einrichtung des Uniseums Freiburg als zentrale Betriebseinrichtung der Universität gemäß § 28 Abs. 1 Universitätsgesetz (UG) in der Fassung vom 1. Febr. 2000, zuletzt geändert am 28. Mai 2003 (GBl. S. 269), beschlossen. Die damals nach dem UG erforderliche Zustimmung des Universitätsrats wurde mit Beschluss vom 12. Juli 2004 erteilt.

Mit der vorliegenden Neufassung soll die Satzung des Uniseums an die aktuelle Gesetzeslage und das überarbeitete Konzept angepasst werden.


§ 1 Rechtsform und Aufgabe

(1) Das Uniseum Freiburg ist eine zentrale Betriebseinrichtung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg gemäß § 15 Abs. 7 LHG.

(2) Das Uniseum Freiburg hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Dauerhafte Präsentation der Universität, ihrer Geschichte und Leistungen,
  2. Bewahrung von historischen, kunsthistorischen und wissenschaftshistorischen Sammlungen und Objekten,
  3. Dienstleistungen für die Universität in ihrer Außenwirkung, einschließlich Führungen
  4. Koordination und Planung von interdisziplinären und fakultätsübergreifenden Lehrangeboten und sonstiger Studium und Lehre dienenden Veranstaltungen im Uniseum.

(3) Die Dienst- und Rechtsaufsicht über das Uniseum führt das Rektorat.


§ 2 Struktur

Das Uniseum gliedert sich in nachfolgende Geschäftsbereiche:

  1. Planung und Koordination der Lehre im Uniseum.
  2. Öffentlicher Betrieb und Verwaltung.

 

§ 3 Direktorium

(1) Das Direktorium besteht aus zwei Direktoren oder Direktorinnen:

  1. Eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Universität mit historischem Hintergrund, insbesondere mit Forschungsschwerpunkten in der Hochschul- und Wissenschaftsgeschichte oder den Museumswissenschaften und
  2. der Leiterin oder dem Leiter des Universitätsarchivs als Mitglied kraft Amtes.

    Die Direktorin oder der Direktor aus der Gruppe Hochschullehrer wird auf Vorschlag der Uniseumskommission vom Rektorat auf vier Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit beginnt zum 01.10. eines Jahres.

(2) Das Direktorium führt die Geschäfte verantwortlich und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Uniseums einvernehmlich. Es legt unter anderem die Einzelheiten der Benutzung und die Öffnungszeiten des Uniseums fest. Das Direktorium berichtet der Uniseumskommission, dem Rektorat sowie dem Senat einmal im Jahr über die Arbeit des Uniseums.

(3) Der Direktorin oder dem Direktor aus der Gruppe der Hochschullehrer ist der Geschäftsbereich nach § 2 Ziff.1, der Leitung des Universitätsarchivs der Geschäftsbereich nach §2 Ziff.2 zugeordnet. Die Mitglieder des Direktoriums stimmen sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der ihnen jeweils zugeordneten Geschäftsbereiche ab.


§ 4 Uniseumskommission

(1) Die interne Uniseumskommission besteht aus 14 Mitgliedern, die universitäts- und wissenschaftshistorische Kenntnisse haben sollen. Jede Fakultät schlägt dem Rektorat je eine Person und deren Stellvertretung aus dem Kreis ihrer Mitglieder vor. Die Verfasste Studierendenschaft schlägt drei Studierende der Universität als Mitglieder und deren Stellvertretungen vor.

(2) Die Mitglieder werden vom Rektorat bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre, die der Studierenden ein Jahr. Beginn der Amtszeit ist der 1.10.eines Jahres.

(3) Die Uniseumskommission hat grundsätzlich beratende Funktion und begleitet die Arbeit des Uniseums. Sie berät und unterstützt das Direktorium mit dem Ziel der Steigerung der Attraktivität des Uniseums. Sie gibt insbesondere Anregungen zur Durchführung von Lehrveranstaltungen und Ausstellungen und dient dem allgemeinen universitätsinternen Austausch zur Arbeit des Uniseums.

(4) Die Uniseumskommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die oder der mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einlädt. Die Mitglieder des Direktoriums werden als Gäste ohne Stimmrecht zu den Sitzungen eingeladen. Das Direktorium berichtet über die Arbeit des Uniseums.


§ 5 Evaluation

(1) Die Arbeiten des Uniseums werden in regelmäßigen Abständen von fünf Jahren, erstmals fünf Jahre nach Bekanntmachung dieser Satzung, von einem unabhängigen externen Gutachterausschuss evaluiert. Kriterien für die Bewertung der Qualität und Leistungsfähigkeit des Uniseums sind

  1. Relation von Aufgabenerfüllung und Mitteleinsatz,
  2. Effizienz von Struktur und Organisation des Uniseums,
  3. Bedeutung des Uniseums für die Profilbildung der Universität.


Zur Durchführung der Evaluation stellt das Direktorium die notwendigen Informationen zur Verfügung.

(2) Die Evaluation erfolgt durch einen Gutachterausschuss, der aus mindestens drei und höchstens fünf externen Gutachterinnen oder Gutachtern besteht. Die Gutachterinnen und Gutachter sollen ausgewiesene Historiker oder Museumfachleute sein. Das Direktorium erstellt in Abstimmung mit der Uniseumskommission eine Vorschlagsliste mit Namen möglicher Gutachterinnen und Gutachter und legt diese dem Rektorat zur Entscheidung vor. Die Gutachter werden vom Rektorat beauftragt.

(3) Die externe Begutachtung wird mit einem schriftliche Bericht über die Entwicklung des Uniseums am Maßstab der in Absatz 1 Satz 2 genannten Kriterien abgeschlossen. Der Evaluationsbericht wird dem Rektorat und dem Direktorium zeitgleich vorgelegt. Dem Evaluationsbericht sind eventuelle Sondervoten beizufügen.

(4) Das Direktorium erstellt innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Evaluationsberichts eine Stellungnahme an das Rektorat, in dem auf die Vorschläge und Ergebnisse des Evaluationsberichts für die weitere Entwicklung des Uniseums eingegangen wird.

(5) Das Rektorat entscheidet auf der Grundlage des Evaluationsberichts und der Stellungnahme des Direktoriums über die Fortführung des Uniseums. Im Falle einer Änderung oder Aufhebung der Betriebseinrichtung führt das Rektorat die dazu notwendigen Beschlüsse des Senats herbei.


§ 6 Benutzung des Uniseums

(1) Das Uniseum steht allen Einrichtungen und Mitgliedern der Universität sowie den Alumni zur Verfügung.

(2) Das Uniseum ist für die Öffentlichkeit während der regulären Öffnungszeiten zugänglich.

(3) Für die Benutzung des Uniseums im Rahmen von Führungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen stehen und touristischen Charakter haben, werden Entgelte erhoben. Die Entgeltregelung wird auf Vorschlag des Direktoriums vom Rektorat beschlossen.

 

§ 7 Verfahrensordnung

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen trifft, finden die Vorschriften der Verfahrensordnung Anwendung.


§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Freiburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Uniseums vom 10.11.2004 (Amtl. Bek. Jg. 35, Nr. 68, S. 400-402) außer Kraft.


Freiburg, den 08. August 2017
Prof. Dr. Gunther Neuhaus
Vizerektor / Prorektor für Forschung

 

Amtliche Bekanntmachungen der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau, Jahrgang 48, Nr. 45, Seite 178–180, 08. August 2017